Planoffenlagen

Öffentliche Bekanntmachung

Offenlage des Bebauungsplanentwurfs „An der Evangelischen Kirche“ nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.05.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der evangelischen Kirche“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Am 20.02.2024 hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplanentwurf mit Planstand 09.02.2024 gebilligt und eine Offenlage gem. §§ 13 a, 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB sowie eine parallele Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der evangelischen Kirche“ ist im abgebildeten Plan, Stand 10.05.2021, dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans wird es möglich, eine geordnete, an den planerischen Zielen der Stadt orientierte Entwicklung zu sichern und einen Rahmen für die künftigen baulichen Veränderungen und Entwicklungen im Gebiet zu schaffen. Dabei soll durch den Bebauungsplan „An der Evangelischen Kirche“ ein Baustein zur Umsetzung der Ziele des 2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Gemeinderat beschlossenen Einzelhandelskonzepts in zentraler Lage ermöglicht werden, da der Bereich an der Evangelischen Kirche als wesentlicher Verbindungsbereich der Einzelhandelsschwerpunkte an der Hauptstraße und der Johann-Jakob-Astor-Straße / Nußlocher Straße und als Handlungsschwerpunkt im Einzelhandelsgutachten der Stadt Walldorf identifiziert wurde. Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist es in diesem Bereich, die funktionale und bauliche Trennwirkung aufzuheben, um an der Einkaufsachse Hauptstraße – Drehscheibe – Lindenplatz einen möglichst kompakten und dichten Zusammenhang an Versorgungsangeboten und der städtebaulichen Qualitäten erkennbar herzustellen.
Wesentliches weiteres Ziel der Planung ist es, eine funktionale Grünvernetzung in den begrünten Innenbereich des großen Quartiersblocks zu erhalten und zu stärken. Daher soll durch den Bebauungsplan im Bereich der sehr tiefen und schmalen Grundstücke an der Heidelberger Straße durch eine Festlegung einer hinteren Baugrenze die rückwärtige Bebaubarkeit geregelt werden. Gleichzeitig ist es Ziel, eine erlebbare Grünverbindung vom Platzraum an der Evangelischen Kirche ins Blockinnere zu schaffen bzw. zu erhalten.
Mit dem Bebauungsplan „An der Evangelischen Kirche“ soll dementsprechend die bauliche Entwicklung an der Evangelischen Kirche im Übergangsbereich zwischen Hauptstraße –Drehscheibe – Lindenplatz und im angrenzenden Quartier gesteuert und gesichert werden.


Öffentliche Auslegung und Veröffentlichung im Internet
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in der Zeit


vom 24.02.2024 bis einschließlich 02.04.2024


durch Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Walldorf unter www.walldorf.de/rathaus/buergerservice/informationen-planen-und-bauen/planoffenlagen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Walldorf beim Fachbereich 4, 2. OG, gegenüber Zimmer-Nr. 207, während der Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr öffentlich ausgelegt.
 
Folgende Unterlagen werden in dieser Zeit offengelegt und im Internet bereitgestellt:
•    Bebauungsplanzeichnung, Maßstab 1: 500, Entwurfsstand 09.02.2024
•    Textliche Festsetzung, Entwurfsstand 09.02.2024
•    Begründung zum Bebauungsplan, Entwurfsstand 09.02.2024

Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

Während der Zeit der Veröffentlichung können Anregungen bei der Stadt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowie elektronisch (z.B. per E-Mail an: andreas.konrad@walldorf.de) vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.  

gez. Matthias Renschler, Bürgermeister

 

Anlagen