Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung über die 1. Änderung

der Satzung vom 14.12.2022 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S 581 ff, berichtigt S 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, zuletzt geändert am 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Walldorf in seiner Sitzung am 28. März 2023 folgende 1. Änderung der vom Gemeinderat am 13.12.2022 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte beschlossen:


Artikel I
Gebührenhöhe

§ 2 Abs. 2 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
Die Benutzungsgebühr beträgt 9,80 Euro je qm Wohnfläche und Monat.

 

Artikel II
Schlussbestimmung

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb schriftlich eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Gez.
Matthias Renschler
Bürgermeister

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Walldorf in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren nach Maßgabe der in § 2 festgelegten Gebührensätze erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.


§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr und die Betriebskostenpauschale ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche 12,80 Euro je m² Wohnfläche und Monat.

(3) Die Betriebskostenpauschalen beträgt 2,10 Euro je m² Wohnfläche und Monat.
Die Betriebskostenpauschale wird bei Bedarf im Einzelfall an höhere Kosten per Gebührenbescheid angepasst.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung finden entsprechende Anwendung auf Benutzungsverhältnisse über gemeindeeigene Wohnräume, die nicht der ständigen Unterbringung von Obdachlosen gewidmet sind, im Einzelfall jedoch von der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck in Anspruch genommen werden.

(5) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Monaten wird für jeden Monat der Benutzung 1/12 der Jahresgebühr zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/360 der Jahresgebühr zugrunde gelegt.


§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem     Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für ein Jahr entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenschuld im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Jahres mit dem Beginn der Gebührenpflicht.


§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Wird die Gebühr für ein Kalenderjahr oder mehrere Monate festgesetzt, wird zu Beginn eines jeden Kalendermonats, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, 1/12 der Jahresgebühr zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Jahres, bemisst sich die Benutzungsgebühr entsprechend § 3 Abs. 1 nach den angefangenen Tagen und vollen Monaten. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1, Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.


Artikel II
Schlussbestimmungen


§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung der Stadt Walldorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 23.11.2015 außer Kraft gesetzt.


Walldorf, den 14.12.2022

Der Bürgermeister

gez.

Matthias Renschler