Öffentliche Bekanntmachungen

über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet
„An der Evangelischen Kirche“

 

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 18. Mai 2021 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „An der Evangelischen Kirche“ hat der Gemeinderat der Stadt Walldorf in öffentlicher Sitzung am 25. April 2023 aufgrund von § 17 Abs. 1 BauGB die nachfolgende Verlängerung der am 29. Mai 2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre beschlossen:

 

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „An der Evangelischen Kirche“

 

Aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137), hat der Gemeinderat der Stadt Walldorf am 25. April 2023 die Verlängerung der am 29. Mai 2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Gebiet „An der Evangelischen Kirche“ als folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Satzung

Die am 29. Mai 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bereich „An der Evangelischen Kirche“ wird um ein Jahr verlängert.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Walldorf, 08.05.2023
Gez. Matthias Renschler, Bürgermeister

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in der Walldorfer Rundschau in Kraft.

Die Veränderungssperre kann während der Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, beim Fachbereich 4 Planen, Bauen, Immobilien, 2. OG, Zimmer-Nr. 204, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung und die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage: Geltungsbereich der bestehenden Veränderungssperre
(siehe Plan: Geltungsbereich „An der Evangelischen Kirche“)


Information zu den öffentlichen Bekanntmachungen von Bauleitplänen im Amtsblatt
Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Walldorf erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Stadt Walldorf (Walldorfer Rundschau) und ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Abs. 1. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des amtlichen Mitteilungsblatts der Stadt Walldorf.

 

Walldorf, 09.05.2023

Matthias Renschler
Bürgermeister