In der Stadt Walldorf, Rhein-Neckar-Kreis, dürfen die Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg an zwei Sonntagen im Jahr jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Die verkaufsoffenen Sonntage sind wie folgt festgelegt:
a) Spargelmarkt
(Der verkaufsoffene Sonntag für den traditionellen Spargelmarkt wird seitens der Stadt Walldorf immer am Ende eines jeden Kalenderjahres für das kommende Jahr festgelegt. Die Veröffentlichung aller Ter-mine erfolgt im Veranstaltungskalender der Stadt Walldorf)
b) Straßen-Kerwe
(Die Straßen-Kerwe findet immer am dritten Sonntag im Oktober statt)
§ 2
Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Buchtstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.