Öffentliche Bekanntmachungen

der Stadt Walldorf

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen am 13.12.2022 und 16.5.2023 gemäß § 25 Abs. 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. August 1983, zuletzt geändert am 22.11.2022 beschlossen, die Schulbezirksgrenzen der beiden Grundschulen Schiller- und Waldschule zu ändern. Die Schulbezirksgrenzen werden ab dem Schuljahr 2025/ 2026 durch die Schwetzinger Straße, Johann-Jakob-Astor-Straße, Ringstraße und Haydnstraße gebildet. Damit ist künftig der Bereich südlich der Johann-Jakob-Astor-Straße, östlich der Ringstraße und nördlich der Haydnstraße/Mittlerer Mainzer Weg der Waldschule zugeordnet. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Veröffentlichung ist.

Matthias Renschler
Bürgermeister

Satzung
über die 1. Änderung der Friedhofsatzung für die Stadt Walldorf

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 16.04.2024 die folgende 1. Änderung der Friedhofsatzung für die Stadt Walldorf beschlossen:


Artikel I

§ 8 Abs. 3 wird hinzugefügt:

Die Ruhezeit von Aschen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 bestattet wurden und bei de-nen die Ruhezeit von mindestens 15 Jahren erfüllt ist, kann verkürzt werden. Ein Erstat-tungsanspruch kann dadurch nicht hergeleitet werden.


Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Walldorf, 17.04.2024


Matthias Renschler
Bürgermeister


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO9 oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektro-nisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Walldorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Walldorf, 17.04.2024

Matthias Renschler
Bürgermeister
Stadt Walldorf   

 

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum
Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 07.02.2023 und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 beschließt der Gemeinderat der Stadt Walldorf folgende Satzung:


§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanlieger/innen obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.    

(2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW)).    

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 StrG BW).

§ 2
Verpflichtete

(1) Straßenanlieger/innen im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer/innen und Besitzer/innen (z.B. Mieter/innen und Pächter/innen) von Grundstücken die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 StrG BW). Als Straßenanlieger/innen gelten auch die Eigentümer/innen und Besitzer/innen solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 StrG BW).    

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger/innen für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht ein gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger/innen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.    

(2) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrer/innen und Fußgänger/innen gewidmete und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen. Sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.    
        
(3) Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie Fußwege sind in voller Breite zu reinigen.
Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie Fußwege sind auf einer Breite von 1,50 Metern zu räumen und zu streuen.

(4) Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, erstrecken sich die Verpflichtungen auf 1,50 Meter breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.

(5) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§ 4
Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung der in § 3 genannten Flächen erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich nicht auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Kehricht oder sonstige Abfälle sind aufzunehmen und nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung zu entsorgen. Sie dürfen insbesondere nicht auf Fahrbahnen einschließlich Kanal und Kanaleinläufen sowie auf öffentlichen Grünstreifen und unter Bäumen und Büschen auf öffentlichen Flächen abgelagert werden.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden.

§ 5
Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger/innen verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite zu räumen.    

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger/innen verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.    

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen.    

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem/der Nachbar/in zugeführt werden.

§ 6
Beseitigung von Schnee- oder Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die in § 2 genannten Verpflichteten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgänger/innen bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.    

(2) Zur Bestreuung ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen oder vergleichbaren Wetterereignissen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.     

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 7
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen Montag bis Freitag bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer als Verpflichtete/r  vorsätzlich oder fahrlässig seine / ihre o.g. Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere    

1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,    

2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechen den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,    

3. Bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.    

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 500,00 € geahndet werden.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

 

Der Bürgermeister

für private Eigentümer

Der Schwäbische Heimatbund und der Landesverein Badische Heimat verleihen zum 38. Mal den mit insgesamt 25.000 Euro dotierten  Denkmalschutzpreis Baden-Württemberg  als Auszeichnung für beispielhafte denkmalpflegerische Leistungen, die Privatpersonen an ihrem Eigentum in Baden-Württemberg erbracht haben. Der Preis wird unterstützt von der Wüstenrot Stiftung und steht unter der Schirmherrschaft von Frau Staatssekretärin Andrea Lindlohr, Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

Einsendeschluss ist am 30.04.2024. Die Teilnahmebedingungen, weitere Informationen sowie die Broschüre mit allen notwendigen Angaben zur Ausschreibung sind im Internet unter www.denkmalschutzpreis.de einzusehen oder können angefordert werden unter post@denkmalschutzpreis.de.

Die aktuellen Ausschreibungen der Stadt Walldorf werden auf der Vergabeplattform der Metropolregion Rhein-Neckar (auftragsboerse.de) veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen stehen ausschließlich auf www.auftragboerse.de zur Verfügung. Dort haben Sie die Möglichkeit, die Unterlagen kostenfrei einzusehen und herunterzuladen.

Es wird empfohlen, sich auf der auftragsboerse.de zu registrieren. Dadurch erhalten Sie Informationen über Änderungen der Ausschreibungsunterlagen sowie Bieternachrichten und können ein elektronisches Angebot abgeben. Die Ausschreibungen werden je nach Art der Leistungen zusätzlich in der „Rhein-Neckar-Zeitung“ und im Amtsblatt „Walldorfer Rundschau“ angekündigt.

Information nach § 20 Abs. 4 VOB/A

Über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird auf unserer Homepage vorinformiert.

Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung

Die Vorschriften des Grundsteuergesetzes und der Abgabenordnung sehen vor, dass die Grundsteuer für jedes Kalenderjahr nach ihrer Entstehung durch schriftlichen (Jahres-)Steuerbescheid (§157 AO) festzusetzen ist. Hat die Gemeinde die Grundsteuerhebesätze aber bereits im Voraus für mehrere Jahre festgelegt (§ 25 Abs. 2 GrStG), lässt das Grundsteuergesetz zu, die Grundsteuer für mehrere Jahre im Voraus festzusetzen (§ 27 Abs. 1 GrStG). Eine Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für mehrere Jahre ist in der Haushaltssatzung für zwei Jahre (§79 Abs. 1 GemO), ansonsten nur in einer besonderen Hebesatzsatzung möglich.

Einen Ersatz für die Festsetzung der Grundsteuer durch schriftliche Steuerbescheide für jedes einzelne Grundstück bzw. jeden einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ermöglicht die Vorschrift des § 27 Abs. 3 GrStG. Danach kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung vom 07.03.2023 für das Kalenderjahr 2023 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von

-    200 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
-    200 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)

gelten, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 noch nicht erlassen ist, gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) fort.

1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse Walldorf unter Angabe des jeweiligen Buchungszeichens zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandaten entfällt diese Zahlungsaufforderung.

3. Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Walldorf, Nußlocher Straße 45, 69190 Walldorf erhoben werden.

4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Walldorf, den 31.10.2023
gez. Matthias Renschler
Bürgermeister

Achtung!
Künftig Dauerbescheide für die Hundesteuer

Aufgrund der aktuellen Hundesteuersatzung vom 24.10.2023 wird die Hundesteuer für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 9 Nr. 1). Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern (siehe Jahreshundesteuerbescheide 2023). Die Steuer für das Kalenderjahr 2024 wird mit ihrem Jahresbetrag zum 15.02. fällig.

Walldorf, den 10.11.2023
gez. Matthias Renschler
Bürgermeister

nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.05.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der evangelischen Kirche“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Am 20.02.2024 hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplanentwurf mit Planstand 09.02.2024 gebilligt und eine Offenlage gem. §§ 13 a, 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB sowie eine parallele Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der evangelischen Kirche“ ist im abgebildeten Plan, Stand 10.05.2021, dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans wird es möglich, eine geordnete, an den planerischen Zielen der Stadt orientierte Entwicklung zu sichern und einen Rahmen für die künftigen baulichen Veränderungen und Entwicklungen im Gebiet zu schaffen. Dabei soll durch den Bebauungsplan „An der Evangelischen Kirche“ ein Baustein zur Umsetzung der Ziele des 2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vom Gemeinderat beschlossenen Einzelhandelskonzepts in zentraler Lage ermöglicht werden, da der Bereich an der Evangelischen Kirche als wesentlicher Verbindungsbereich der Einzelhandelsschwerpunkte an der Hauptstraße und der Johann-Jakob-Astor-Straße / Nußlocher Straße und als Handlungsschwerpunkt im Einzelhandelsgutachten der Stadt Walldorf identifiziert wurde. Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist es in diesem Bereich, die funktionale und bauliche Trennwirkung aufzuheben, um an der Einkaufsachse Hauptstraße – Drehscheibe – Lindenplatz einen möglichst kompakten und dichten Zusammenhang an Versorgungsangeboten und der städtebaulichen Qualitäten erkennbar herzustellen.
Wesentliches weiteres Ziel der Planung ist es, eine funktionale Grünvernetzung in den begrünten Innenbereich des großen Quartiersblocks zu erhalten und zu stärken. Daher soll durch den Bebauungsplan im Bereich der sehr tiefen und schmalen Grundstücke an der Heidelberger Straße durch eine Festlegung einer hinteren Baugrenze die rückwärtige Bebaubarkeit geregelt werden. Gleichzeitig ist es Ziel, eine erlebbare Grünverbindung vom Platzraum an der Evangelischen Kirche ins Blockinnere zu schaffen bzw. zu erhalten.
Mit dem Bebauungsplan „An der Evangelischen Kirche“ soll dementsprechend die bauliche Entwicklung an der Evangelischen Kirche im Übergangsbereich zwischen Hauptstraße –Drehscheibe – Lindenplatz und im angrenzenden Quartier gesteuert und gesichert werden.


Öffentliche Auslegung und Veröffentlichung im Internet
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in der Zeit


vom 24.02.2024 bis einschließlich 02.04.2024


durch Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Walldorf unter www.walldorf.de/rathaus/buergerservice/informationen-planen-und-bauen/planoffenlagen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Walldorf beim Fachbereich 4, 2. OG, gegenüber Zimmer-Nr. 207, während der Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr öffentlich ausgelegt.
 
Folgende Unterlagen werden in dieser Zeit offengelegt und im Internet bereitgestellt:
•    Bebauungsplanzeichnung, Maßstab 1: 500, Entwurfsstand 09.02.2024
•    Textliche Festsetzung, Entwurfsstand 09.02.2024
•    Begründung zum Bebauungsplan, Entwurfsstand 09.02.2024

Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

Während der Zeit der Veröffentlichung können Anregungen bei der Stadt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowie elektronisch (z.B. per E-Mail an: andreas.konrad@walldorf.de) vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.  

gez. Matthias Renschler, Bürgermeister

Anlagen

Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen
Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren der Stadt Walldorf (Allgemeine Polizeiverordnung).


Aufgrund von § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 des Polizeigesetzes vom 06. Oktober 2020 (GBl. S. 735) in der derzeit gültigen Fassung wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

(1)    Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Grün- und Freizeitanlagen, Gewässer, Wiesen, Felder und unterirdische Anlagen der Stadt Walldorf, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet sofern in den nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Polizeiverordnung hat das Ziel, das Zusammenleben im Stadtgebiet Walldorf zu regeln und gilt darüber hinaus auch als regionale Werteordnung.

(2)     Eine öffentliche Benutzung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn für das Betreten Eintrittsgelder erhoben werden. Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die unter Absatz 1 genannten Bereiche auswirken können, gelten die Regelungen dieser Verordnung auch für die privaten Grundstücke im Stadtgebiet Walldorf.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)    Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet - auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

(2)     Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln).

(3)    Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 3

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.Ä.

(1)    Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden sowie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr um eine Störung der Nachtruhe zu vermeiden.

(2)    Abs. 1 gilt nicht:

a)     bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b)     für amtliche Durchsagen.

§ 4

Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Dies gilt insbesondere in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zur Gewährleistung der Nachtruhe.

§ 5

Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1)    Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen nach Sonnenuntergang nicht mehr genutzt werden, mindestens jedoch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(2)    Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

(3)     Die Regelungen der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sport- und Grünanlagen gehen dem § 5 Abs. 1 und 2 PolVO vor.


§ 6

Haus- und Gartenarbeiten

(1)    Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.Ä.

(2)    Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Rasenmäherlärm-Verordnung, bleiben unberührt.

§ 7

Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.


Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 8
Reinigen von Fahrzeugen

Das Reinigen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist untersagt, sofern hierbei Abwässer oder sonstige wassergefährdende Stoffe entstehen oder eingesetzt werden, da auf öffentlicher Fläche die fachgerechte Entsorgung dieser Stoffe nicht gewährleistet werden kann. Unschädliche Handlungsweisen wie beispielsweise das Aussaugen eines Fahrzeugs sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen zulässig.

Gleiches gilt für die Reinigung von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken.
Ausgenommen hiervon sind professionelle Fahrzeug-Waschanlagen, die die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers gewährleisten können.

Motorwäschen sind unter keinen Umständen zulässig.

§ 9

Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 10

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 11

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. Grundsätzlich sollten Hunde nach Möglichkeit immer an der Leine geführt werden.

(4)    Im Schutzgebiet zur Wiederansiedlung des Weißstorches sind Hunde in der Zeit vom
     1. April bis 30. September an der Leine zu führen. Das Gebiet wird begrenzt im Norden durch den Bachlauf des Hardtgrabens und den Waldrand, im Westen durch die Lilienthalstraße und die Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes Walldorfer Wiesen und im Osten durch die Trasse der Deutschen Bahn sowie dem Bachlauf des Hardtgrabens.

§ 12

Verunreinigung durch Hunde

Der/die Halter/in oder Führer/in eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 13

Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 14

Belästigung durch Ausdünstungen u.Ä.

Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 15

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1)    An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
    - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
    - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
    Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2)    Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3)    Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den/die Veranstalter/in oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortliche/r benannt wird.

(4)    Die Regelungen der Plakatierungssatzung gehen denen des § 15 PolVO vor.


§ 16

Belästigung der Allgemeinheit

(1)    Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in Grün– und Erholungsanlagen sowie auf dem Gelände von Schulen und Kindergärten ist untersagt:

    1. das Nächtigen,

    2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,

    3. das Verrichten der Notdurft,

4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,

    5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

(2)    Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.


Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 17

Ordnungsvorschriften

(1)    In den Grün- und Erholungsanlagen sowie auf dem Gelände der Schulen und Kindergärten ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

    1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;

    2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

    3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besuchende belästigt werden können;

    4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

    5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;

    6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;

    7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

    8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;

    9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

    10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen: dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besuchende nicht gefährdet werden.

(2)    Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu dem für den jeweiligen Spielplatz festgelegten Alter genutzt werden.


Abschnitt 5

Anbringen von Hausnummern

§ 18

Hausnummern

(1)    Die Hauseigentümer/innen haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2)    Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3)     Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 19

Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den/die Betroffene/n eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

2. entgegen § 4 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,

    3. entgegen § 5 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,

    4. entgegen § 6 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,

    5. entgegen § 7 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,

    6. entgegen § 8 Fahrzeuge reinigt,

    7. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

    8. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,

    9. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

    10. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

    11. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
    
    12. entgegen § 11 Abs. 4 Hunde im Storchenaufzuchtgebiet frei umherlaufen lässt,

    13. entgegen § 12 als Halter/in oder Führer/in eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,

    14. entgegen § 13 Tauben füttert,

    15. entgegen § 14 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

    16. entgegen § 15 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichtete/r der in § 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,

    17. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,

    18. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

    19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

    20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,

    21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,

    22. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,

    23. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen sowie in Schulhöfen und Bereichen von Kindergärten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,

    24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,

    25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,

    26. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,

    27. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,

    28. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,

    29. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,

    30. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,

    31. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,

    32. entgegen § 17 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,

    33. entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer/in die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

    34. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 18 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2 anbringt.

(2)    Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 19 zugelassen worden ist.

(3)    Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage oder Verfügung zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro geahndet werden.

§ 21

Inkrafttreten

(1)    Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.


Der Bürgermeister

1. Amtsblatt

1.1    Die Stadt Walldorf gibt ein eigenes, wöchentlich erscheinendes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel „Walldorfer Rundschau“.

1.2    Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Stadt und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch bei den Anzeigen. Die Grenzen des zulässigen Inhalts des Amtsblattes dürfen nicht über Anzeigen oder Beilagen umgangen werden.

1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nichtamtlichen (redaktionellen) Teil, sowie aus einem Anzeigenteil. Der amtliche Teil besteht aus amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt sowie städtischer und stadtnaher Institutionen, Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände. Der redaktionelle Teil besteht aus Texten zu lokalen Themen, den Beiträgen der Fraktionen, Einrichtungen sowie aus den Informationen der Parteien, Kirchen, Vereinen und sonstigen örtlichen Organisationen.“

1.4 Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den amtlichen und nicht amtlichen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertretung im Amt. Verantwortlich für den Anzeigenteil ist Klaus Nussbaum, Nussbaum Medien St. Leon-Rot GmbH & Co., St. Leon-Rot.


2. Inhalt

2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht:
      
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Stadt.
b) Sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Stadt, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände.
c) Stellungnahmen von Fraktionen des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Stadt.
d) Ankündigungen und Berichte von politischen Parteien und Wählervereinigungen.
e) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und von örtlichen Vereinen und sonstigen örtlichen Organisationen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung.
f) Anzeigen.

2.2    Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen erfolgt nicht. Abweichend hiervon sind Sympathiekundgebungen Einzelner im Rahmen von Wahlwerbung im Anzeigenteil möglich (siehe Punkt 6.8).


3. Allgemeine Grundsätze

3.1    „Ankündigungen“ im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf zukünftige Veranstaltungen oder Ereignisse. „Berichte“ sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse.

3.2    Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie dürfen weder Angriffe gegen die Stadt noch gegen Dritte enthalten.

3.3    Alle Artikel müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte Redaktionssystem eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die Stadt.

3.4    Redaktionsschluss ist i. d. R. dienstags, 11.30 Uhr. Eventuelle Verschiebungen kündigt der Verlag rechtzeitig an. Beiträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Für den rechtzeitigen Eingang ist der Einreichende verantwortlich; eventuell sich ergebende Zeitverzögerungen bei der Übermittlung sind einzukalkulieren. Beiträge in Papierform oder per E-Mail müssen der Stadt bis Montag, 11.30 Uhr, vorliegen.

3.5    Berichte dürfen i. d. R. einen Umfang von 2.200 Zeichen zuzüglich maximal zwei Bildern (jpg-Format) nicht überschreiten. Längere Texte werden im Redaktionssystem nicht gespeichert. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt werden. Die Bildunterzeile soll bei Personen deren Vor- und Nachnamen enthalten sowie den Namen des Fotografen/der Fotografin.

3.6    Fettdruck und Großbuchstaben innerhalb des Textes sind nicht zulässig. Comics und Zeichnungen sind sparsam einzusetzen.

3.7    Alle Artikel sind mit dem Namen oder einem Kürzel des Verfassers oder des sonst Verantwortlichen zu versehen.

3.8    Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Artikeln kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt.

3.9    Unzulässig sind strafrechtlich relevante Äußerungen, außerdem Beleidigungen, Ehrverletzungen, diffamierende oder menschenverachtende Äußerungen, Falschbehauptungen sowie Veröffentlichungen, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die guten Sitten verstoßen.


4. Fraktionen im Gemeinderat

4.1    Veröffentlichungsberechtigt sind i. S. von Ziffer 2.1 c) die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Verantwortlich ist die/der jeweilige Fraktionssprecher/in. Sie dürfen laut § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darlegen.

4.2    Zulässig sind Themen mit gemeindlichem Bezug. Ein Äußerungsrecht zu landes- und bundespolitischen Themen besteht nicht.

4.3    Zulässig sind Ankündigungen und Berichte, die sich auf die Darstellung der eigenen Auffassungen und Vorstellungen beschränken. Sie dürfen weder Angriffe gegen die Stadt noch gegen Dritte enthalten.

4.4    Jeder Fraktion steht ein wöchentliches Kontingent von 4.400 Zeichen zuzüglich maximal zwei Bildern zur Verfügung.

4.5    In den letzten sechs Wochen vor einer Wahl werden Berichte, die einen Bezug zur Wahl haben, nicht mehr veröffentlicht. Bloße Terminankündigungen und Veranstaltungshinweise sind dagegen auch in diesem Zeitraum zulässig.


5. Politische Parteien und Wählervereinigungen

5.1    Veröffentlichungsberechtigt sind i. S. von Ziffer 2.1 Buchstabe d) zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in Walldorf haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o. Ä. nachzuweisen.

5.2    Zulässig sind Ankündigungen und Berichte mit Bezug zu Walldorf, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Polemik, Spott Beleidigungen oder Angriffe auf politisch Andersdenkende enthalten. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz sind zu beachten. Im Übrigen gilt Ziffer 3. Ein Äußerungsrecht zu landes- und bundespolitischen Themen besteht nicht.

5.3 Zulässig sind außerdem
      
a) Gratulationen zu runden Geburtstagen (dem 50. und 60. Geburtstag, danach zu jedem durch fünf teilbaren Jahrestag),
b) Jubiläen und Ehrungen in Zusammenhang mit der Parteizugehörigkeit und Nachrufe.

5.4 Auf Veranstaltungen außerhalb der Stadt Walldorf darf hingewiesen werden. Die Regelung der Ziffer 3.2 ist zu beachten.

5.5    In den letzten sechs Wochen vor einer Wahl werden Berichte, die einen Bezug zur Wahl haben, nicht mehr veröffentlicht.

5.6    Abweichend von Ziffer 3.5 beträgt der Umfang zulässiger Berichte 4.400 Zeichen zuzüglich maximal zwei einzelner Bilder.


6. Wahlwerbung

6.1    Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt beteiligt sind (Wahlwerbung), ist im Anzeigenteil nach gleichen Grundsätzen stets zulässig.

6.2    Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.

6.3    Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber/innen selbst bei Bürgermeisterwahlen.

6.4    Der Umfang der Wahlwerbung beträgt:

a) Bei Bürgermeisterwahlen je ½ Seite pro Ausgabe je zugelassenem Wahlbewerber;
    Parteien, die den Wahlbewerber unterstützen, haben kein eigenes Kontingent.
b)    Bei Gemeinderatswahlen je ½ Seite pro Ausgabe je zugelassener Partei oder Wählervereinigung; Kandidaten haben kein eigenes Kontingent.
c) Bei Kreistags-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen eine Seite für jede Partei oder Wählervereinigung, gerechnet über den gesamten Zeitraum, wobei die Aufteilung der Partei oder Wählervereinigung vorbehalten bleibt; Kandidaten haben kein eigenes Kontingent.

6.5    Dem Gemeinderat bleibt vorbehalten, in Ausnahmefällen, insbesondere wenn mehrere Wahlen auf einen Termin fallen, durch Beschluss eine abweichende Regelung zu treffen.

6.6    In der Ausgabe nach der Wahl können Dankadressen veröffentlicht werden. Diese betragen jeweils ¼ Seite.


7. Örtliche Vereine und Kirchen und sonstige Organisationen

7.1    Veröffentlichungen im Amtsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen:
      
a) Ankündigungen und Berichte.
b) Gratulationen zum Geburtstag (ab dem 50. und 60. Geburtstag, danach zu jedem durch 5 teilbaren Jahrestag), zu Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.
c) Danksagungen, Ehrungen und Nachrufe.   
d) Kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereins-, Kirchen- und Organisationsarbeit.
e) Kurzportraits zur Vorstellung von Funktionsträgern (Vorstandsmitglied, Trainer, Chorleiter etc.)

7.2    Soweit ein Verein über mehrere satzungsgemäße Abteilungen verfügt, steht das Veröffentlichungskontingent von Ziffer 3.5 jeder Abteilung des Vereins zu.
      
7.3    Sportvereine, die mit mehreren Mannschaften am Verbandsspielbetrieb teilnehmen, können über Ziffer 3.5 hinaus aktuelle Ereignisse der am Spielbetrieb beteiligten Mannschaften mit jeweils maximal 275 Zeichen berichten.
      
      
8. Inkrafttreten

8.1     Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 4. Dezember 2017 außer Kraft.

Walldorf, 26.10.2022

Matthias Renschler
Bürgermeister

für das Wirtschaftsjahr 2024

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Ihr Ansprechpartner:

Armin Rößler
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: (0 62 27) 35-10 10
armin.roessler@walldorf.de