14.05.2025, Kultur & Freizeit
Der Internationale Tag der Pflegenden am 12. Mai, dem Geburtstag von Florence Nightingale, erinnert an die unverzichtbare Arbeit der professionell Pflegenden. Die 1910 verstorbene britische Krankenschwester gilt als Begründerin der modernen Krankenpflege. Menschen, die ihre Angehörigen privat pflegen, sind ebenfalls eine wichtige Stütze für die Gesellschaft. Wer Angehörige ehrenamtlich, also „nicht erwerbsmäßig“ pflegt, kann auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Das gilt außerdem für die Pflege von Nachbarn oder Bekannten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) hin. Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die zu pflegende Person wird von der Pflegeperson zu Hause gepflegt, benötigt mindestens Pflegegrad 2 und der Pflegeaufwand beträgt mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Neben der Pflege ist eine Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche möglich. Außerdem muss die Pflege notwendig sein. Dies prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland, im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sein.
Wie sich die Pflege auf die Rente auswirkt (monatlicher Rentenanspruch für ein Jahr Pflege):
Pflegestufe 2: zwischen 6,61 und 9,45 Euro
Pflegestufe 3: zwischen 10,53 und 15,05 Euro
Pflegestufe 4: zwischen 17,15 und 24,50 Euro
Pflegestufe 5: zwischen 24,50 und 35 Euro
Die genaue Berechnung hängt davon ab, ob die Pflegebedürftigen nur Sachleistungen, Kombinationsleistungen oder nur Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten.
Mehr Informationen enthält die kostenfreie Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“. Sie kann unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden.