Lärmaktionsplan

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2026 den Lärmaktionsplan der 4. Stufe beschlossen. 

Gemäß § 47d Abs. 5 BImSchG sind Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation jedoch spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Insofern stellt der Lärmaktionsplan ein kontinuierliches Planungsinstrument zur Lärmsanierung dar. Zuständig für die Erstellung und Überprüfung der Lärmaktionspläne sind gemäß § 47e BImSchG die Gemeinden.

Die Lärmaktionsplanung ist als Chance zu verstehen, langfristig die Lebensqualität zu verbessern und die Attraktivität der Gemeinden zu erhöhen.