Planoffenlagen

Im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Planverfahren sind nach gesetzlichen Vorgaben die Planungen zur Einsichtnahme durch die Bürger offen zu legen.

Soweit solche Offenlagen anstehen, werden diese im Amtsblatt der Stadt, der "Walldorfer Rundschau", öffentlich bekannt gemacht und hierüber auch an dieser Stelle informiert.

Offenlage zum Lärmaktionsplans der 4. Stufe gem. § 47d Abs. 3 BImSchG

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.07.2025 den Entwurf zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Walldorf im Rahmen der 4. Stufe gebilligt und nach § 47 d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 47 d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG eine parallele Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beschlossen. 

Ziel der Fortschreibung ist eine Überprüfung des Lärmaktionsplans Walldorfs auf Grundlage einer Neukartierung des Straßenverkehrslärms zur Verhinderung bzw. Minderung von Umgebungslärm insbesondere dort, wo die Geräuschbelastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann.

Die Offenlage gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG erfolgt in Anlehnung an das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit 

vom 12.07.2025 bis einschließlich 24.08.2025

durch Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Walldorf unter www.walldorf.de/rathaus/buergerservice/informationen-planen-und-bauen/planoffenlagen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Walldorf beim Fachbereich 4, 2. OG, gegenüber Zimmer-Nr. 207, während der Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr öffentlich ausgelegt. 

Folgende Unterlagen werden in dieser Zeit offengelegt: 

Während der Zeit der Veröffentlichung können Anregungen bei der Stadt elektronisch (z.B. per E-Mail an: andreas.konrad@walldorf.de), bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Planung nicht von Bedeutung ist.  

gez. Matthias Renschler, Bürgermeister

Walldorf, 09.07.2025