Planoffenlagen
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss und Offenlage des Bebauungsplans „Westlich der Dietmar-Hopp-Allee“
Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich der Dietmar-Hopp-Allee“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Bebauungsplanentwurf mit Planstand 27.06.2023 gebilligt und eine Offenlage gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 BauGB sowie eine parallele Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Westlich der Dietmar-Hopp-Allee“ ist im abgebildeten Plan (siehe unten), Stand 07.06.2023, dargestellt.
Dieser umfasst die Flurstücke 10078/4, 10076/1 und 10076/2. Der Geltungsbereich umfasst ca. 3,7 ha und wird von der Dietmar-Hopp-Allee im Südosten, dem öffentlichen Gerhard-Oswald-Weg entlang des Hochholzer Waldes im Südwesten und den Sterngebäuden der SAP im Nordwesten umgrenzt. Im Nordosten grenzt das SAP-Hauptgebäude an.
Ziel und Zweck der Planung:
Anlass der Planung ist das Bauvorhaben „Errichtung einer Kältezentrale mit angrenzender Trafostation“ auf dem Flurstück 10076/1 und 10078/4 des Unternehmens SAP SE. Die Planung zum Bauvorhaben sieht vor, eine Kältezentrale im Bereich bestehender Tennisplätze nordwestlich der Energie- bzw. Wärmezentrale zu realisieren. Aufgrund der bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan „Westlich der Neurottstraße Teil 1, 1. Änderung“ von 2011 bzw. des Bebauungsplans „Westlich der Neurottstraße, Teil 1“ aus dem Jahr 1987 kann dem Bauantrag im geplanten Umfang keine Baugenehmigung erteilt werden, sodass für eine rechtssichere Umsetzung des Vorhabens der SAP SE die Überplanung des Gebiets notwendig wird. Dies wird zum Anlass genommen, für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Neurottstraße, Teil I“ einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, um die bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen an die heutigen und den künftigen städtebaulichen Entwicklungen an der Dietmar-Hopp-Allee anzupassen. Insofern soll eine Nutzungsintensivierung innerhalb der bestehenden Baugrenze ermöglicht werden, sodass die planungsrechtlichen Festsetzungen des Plangebiets an die heutigen Anforderungen und dessen Umgebung angepasst werden können.
Öffentliche Auslegung und Veröffentlichung im Internet:
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 06.09.2023 durch Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Walldorf unter Planoffenlagen: www.walldorf.de/rathaus/buergerservice/informationen-planen-und-bauen/planoffenlagen/page).
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Walldorf beim Fachbereich 4, 2. OG, gegenüber Zimmer-Nr. 207, während der Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr, und außerdem Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr öffentlich ausgelegt.
Folgende Unterlagen werden in dieser Zeit offengelegt und im Internet bereitgestellt:
- Bebauungsplanzeichnung, Maßstab 1:1.000, Entwurfsstand 27.06.2023
- Textliche Festsetzungen, Entwurfsstand 27.06.2023
- Begründung zum Bebauungsplan, Entwurfsstand 27.06.2023
- Umweltfachlicher Beitrag zur Beurteilung im Rahmen der Eingriffsregelung, Spang. Fischer. Natzschka. Gmbh, Wiesloch, Juni 2023
- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zum geplanten Neubau der SAP-Kältezentrale, Spang. Fischer. Natzschka. Gmbh, Wiesloch, November 2023
Während der Zeit der Offenlage und Veröffentlichung können Stellungnahmen bei der Stadt Walldorf elektronisch an die Mailadresse andreas.konrad@walldorf.de übermittelt werden, oder bei Bedarf auch auf anderem Wege (bspw. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers sowie die Angabe der Mailadresse zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde aber ein umweltfachlicher Beitrag zur Beurteilung der Planung im Rahmen der Eingriffsregelung erstellt.
Gez. Matthias Renschler, Bürgermeister