Das Coronavirus zwingt zum erneuten Lockdown (Visual: Shutterstock)
Seit dem 11. Januar gilt die neue Corona-Verordnung des Landes, die unter anderem mit weiteren Kontaktbeschränkungen dazu beitragen soll, die Corona-Infektionszahlen wieder zu senken. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Januar.
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind nur noch im Kreis des eigenen Haushalts sowie mit höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, erlaubt.
Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Kinderbetreuung
Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaft betreut werden.
Sport und Bewegung sind tagsüber allein, mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person im öffentlichen Raum erlaubt.
Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können nicht nur Lieferdienste anbieten, sondern auch Abholung zu fest vereinbarten Terminen anbieten. Bei der Abholung müssen Warteschlangen vermieden und Hygienekonzepte eingehalten werden.
Sie bleiben vorerst geschlossen, eine Öffnung ab dem 18. Januar ist eventuell möglich.
Notbetreuung ist möglich, Ansprechpartner sind die Kindertagesstätten und Schulen vor Ort.
Kein Präsenzunterricht an Grundschulen. Öffnung ab dem 18. Januar ist eventuell möglich.
Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen. Sonderregelungen für Abschlussklassen sind möglich.
Geschlossen sind:
Zutritt zu diesen Einrichtungen nur mit FFP2-Maske und negativem Coronatest. Ein Antigen-Test darf dabei höchstens 48 Stunden, ein PCR-Test höchstens 72 Stunden alt sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gäste von Tagespflege-Einrichtungen. Sie müssen vor dem Aufsuchen der Tagespflege keine Testung vornehmen lassen.
Verzicht auf Ausflüge zu touristischen Zielen!
Es gelten weiterhin die nachfolgenden Ausgangsbeschränkungen tagsüber und nachts!
Nachts (20 Uhr – 5 Uhr)
Man darf die eigene Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen, wie zum Beispiel:
Tagsüber (5 Uhr – 20 Uhr)
Neben den Gründen, die das nächtliche Verlassen der Wohnung erlauben, gelten zusätzlich als triftige Gründen:
Gaststätten und Imbisse bleiben geschlossen, dürfen aber Abhol- und Lieferservice anbieten.
In Walldorf sind die Stadtbücherei, das Jump, die Kikusch, die Musikschule und die VHS Südliche Bergstraße sowie der Tierpark geschlossen.
Die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes des Rhein-Neckar-Kreises ist wie folgt erreichbar:
(0 62 21) 5 22-18 81
werktags 7.30 bis 18.00 Uhr, Wochenende 9.00 bis 16.00 Uhr