20.11.2020, Rathaus

Erneute Bekanntmachung zum Inkraftreten des Bebauungsplanes „Walldorf-Mitte, 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat am 17.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplanes nach § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung beschlossen. Der am 07.12.2020 ausgefertigte Bebauungsplan wurde am 05.12.2020 ortsüblich in der Walldorfer Rundschau bekanntgemacht.

Am 25.01.2021 wurde durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen hat. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan „Walldorf-Mitte, 1. Änderung“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut bekanntgemacht. Die Änderung des Bebauungsplans „Walldorf-Mitte“ tritt als Bebauungsplan „Walldorf-Mitte, 1. Änderung“ nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 05.12.2020 in Kraft.

Mit der ersten Änderung des Bebauungsplans „Walldorf-Mitte“ aus dem Jahr 2009 wird die steuernde Wirkung des ursprünglichen Bebauungsplans fortgeführt, indem zu Gunsten weiterer Einzelhandelsansiedlungen im Plangebiet neben der Verhinderung einer Zunahme von Gaststätten und die Ansiedlung von Vergnügungsstätten nun auch die Ansiedlung von sogenannten Wettannahmestellen als weitere konkurrierende Nutzung zum Einzelhandel im Plangebiet geregelt wird.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan  vom 19.11.2020 maßgebend.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Walldorf, FB 4 – Planen/ Bauen/ Immobilien, 2. OG, Zimmer 212, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wurde im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB abgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eine Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
     
  2. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

gez. Christiane Staab
Bürgermeisterin