06.05.2026, Leben in Walldorf
Änderungen am Grundbesitz
Finanzamt informiert über Grundsteueränderungszeige
Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg macht darauf aufmerksam, was Grundbesitzer bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts oder die Vermögensart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, nach dem Landesgrundsteuergesetz zu tun haben. Wem Grundbesitz gehört (zum Beispiel ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, der muss beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ abgeben. Und zwar, ohne dass man vom Finanzamt hierzu gesondert auffordert wird.
Eine Anzeige muss laut der Mitteilung bis 31. März des Folgejahres abgeben werden, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt: Der Grundsteuerwert ändert sich (Beispiel: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft. Oder: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand – aus Bauerwartungsland wird Rohbauland beziehungsweise aus Rohbauland wird baureifes Land); die Vermögensart ändert sich (Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen); es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können (Beispiel: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Oder: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt); es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können (Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt); die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen (Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt); sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann (Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft).
Bei folgenden Änderungen muss man keine Anzeige abgeben: Eigentümerwechsel; Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse; Errichtung eines Gebäudes beziehungsweise dessen Abbruch; bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude.
Die Anzeige muss laut der Mitteilung grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können betroffene Grundbesitzer über das Portal www.elster.de machen. Die Finanzverwaltung stellt dort das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wer schon seine Grundsteuererklärung über das Elster-Portal abgegeben hat, kann die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.