Öffentliche Bekanntmachungen

Änderung der Satzung über die Räum- und Streupflicht

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum
Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 07.02.2023 und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 beschließt der Gemeinderat der Stadt Walldorf folgende Satzung:


§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanlieger/innen obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.    

(2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW)).    

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 StrG BW).

§ 2
Verpflichtete

(1) Straßenanlieger/innen im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer/innen und Besitzer/innen (z.B. Mieter/innen und Pächter/innen) von Grundstücken die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 StrG BW). Als Straßenanlieger/innen gelten auch die Eigentümer/innen und Besitzer/innen solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 StrG BW).    

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger/innen für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht ein gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger/innen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

§ 3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.    

(2) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrer/innen und Fußgänger/innen gewidmete und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen. Sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.    
        
(3) Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie Fußwege sind in voller Breite zu reinigen.
Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie Fußwege sind auf einer Breite von 1,50 Metern zu räumen und zu streuen.

(4) Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, erstrecken sich die Verpflichtungen auf 1,50 Meter breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.

(5) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

§ 4
Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung der in § 3 genannten Flächen erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich nicht auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Kehricht oder sonstige Abfälle sind aufzunehmen und nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung zu entsorgen. Sie dürfen insbesondere nicht auf Fahrbahnen einschließlich Kanal und Kanaleinläufen sowie auf öffentlichen Grünstreifen und unter Bäumen und Büschen auf öffentlichen Flächen abgelagert werden.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden.

§ 5
Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger/innen verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite zu räumen.    

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger/innen verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.    

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen.    

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem/der Nachbar/in zugeführt werden.

§ 6
Beseitigung von Schnee- oder Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die in § 2 genannten Verpflichteten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgänger/innen bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.    

(2) Zur Bestreuung ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen oder vergleichbaren Wetterereignissen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.     

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 7
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen Montag bis Freitag bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer als Verpflichtete/r  vorsätzlich oder fahrlässig seine / ihre o.g. Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere    

1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,    

2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechen den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,    

3. Bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.    

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 500,00 € geahndet werden.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

 

Der Bürgermeister