Öffentliche Bekanntmachungen

Redaktionsstatut Walldorfer Rundschau

1. Amtsblatt

1.1    Die Stadt Walldorf gibt ein eigenes, wöchentlich erscheinendes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel „Walldorfer Rundschau“.

1.2    Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Stadt und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch bei den Anzeigen. Die Grenzen des zulässigen Inhalts des Amtsblattes dürfen nicht über Anzeigen oder Beilagen umgangen werden.

1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nichtamtlichen (redaktionellen) Teil, sowie aus einem Anzeigenteil. Der amtliche Teil besteht aus amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt sowie städtischer und stadtnaher Institutionen, Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände. Der redaktionelle Teil besteht aus Texten zu lokalen Themen, den Beiträgen der Fraktionen, Einrichtungen sowie aus den Informationen der Parteien, Kirchen, Vereinen und sonstigen örtlichen Organisationen.“

1.4 Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den amtlichen und nicht amtlichen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertretung im Amt. Verantwortlich für den Anzeigenteil ist Klaus Nussbaum, Nussbaum Medien St. Leon-Rot GmbH & Co., St. Leon-Rot.


2. Inhalt

2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht:
      
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Stadt.
b) Sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Stadt, ihrer Organe, Einrichtungen und Behörden sowie sonstiger Stellen und öffentlich-rechtlicher Verbände.
c) Stellungnahmen von Fraktionen des Gemeinderats zu Angelegenheiten der Stadt.
d) Ankündigungen und Berichte von politischen Parteien und Wählervereinigungen.
e) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und von örtlichen Vereinen und sonstigen örtlichen Organisationen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung.
f) Anzeigen.

 

2.2    Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen erfolgt nicht. Abweichend hiervon sind Sympathiekundgebungen Einzelner im Rahmen von Wahlwerbung im Anzeigenteil möglich (siehe Punkt 6.8).


3. Allgemeine Grundsätze

3.1    „Ankündigungen“ im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf zukünftige Veranstaltungen oder Ereignisse. „Berichte“ sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse.

3.2    Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie dürfen weder Angriffe gegen die Stadt noch gegen Dritte enthalten.

3.3    Alle Artikel müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte Redaktionssystem eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die Stadt.

3.4    Redaktionsschluss ist i. d. R. dienstags, 11.30 Uhr. Eventuelle Verschiebungen kündigt der Verlag rechtzeitig an. Beiträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Für den rechtzeitigen Eingang ist der Einreichende verantwortlich; eventuell sich ergebende Zeitverzögerungen bei der Übermittlung sind einzukalkulieren. Beiträge in Papierform oder per E-Mail müssen der Stadt bis Montag, 11.30 Uhr, vorliegen.

3.5    Berichte dürfen i. d. R. einen Umfang von 2.200 Zeichen zuzüglich maximal zwei Bildern (jpg-Format) nicht überschreiten. Längere Texte werden im Redaktionssystem nicht gespeichert. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt werden. Die Bildunterzeile soll bei Personen deren Vor- und Nachnamen enthalten sowie den Namen des Fotografen/der Fotografin.

3.6    Fettdruck und Großbuchstaben innerhalb des Textes sind nicht zulässig. Comics und Zeichnungen sind sparsam einzusetzen.

3.7    Alle Artikel sind mit dem Namen oder einem Kürzel des Verfassers oder des sonst Verantwortlichen zu versehen.

3.8    Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Artikeln kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt.

3.9    Unzulässig sind strafrechtlich relevante Äußerungen, außerdem Beleidigungen, Ehrverletzungen, diffamierende oder menschenverachtende Äußerungen, Falschbehauptungen sowie Veröffentlichungen, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die guten Sitten verstoßen.

 


4. Fraktionen im Gemeinderat

4.1    Veröffentlichungsberechtigt sind i. S. von Ziffer 2.1 c) die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Verantwortlich ist die/der jeweilige Fraktionssprecher/in. Sie dürfen laut § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darlegen.

4.2    Zulässig sind Themen mit gemeindlichem Bezug. Ein Äußerungsrecht zu landes- und bundespolitischen Themen besteht nicht.

4.3    Zulässig sind Ankündigungen und Berichte, die sich auf die Darstellung der eigenen Auffassungen und Vorstellungen beschränken. Sie dürfen weder Angriffe gegen die Stadt noch gegen Dritte enthalten.

4.4    Jeder Fraktion steht ein wöchentliches Kontingent von 4.400 Zeichen zuzüglich maximal zwei Bildern zur Verfügung.

4.5    In den letzten sechs Wochen vor einer Wahl werden Berichte, die einen Bezug zur Wahl haben, nicht mehr veröffentlicht. Bloße Terminankündigungen und Veranstaltungshinweise sind dagegen auch in diesem Zeitraum zulässig.


5. Politische Parteien und Wählervereinigungen

5.1    Veröffentlichungsberechtigt sind i. S. von Ziffer 2.1 Buchstabe d) zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in Walldorf haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o. Ä. nachzuweisen.

5.2    Zulässig sind Ankündigungen und Berichte mit Bezug zu Walldorf, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Polemik, Spott Beleidigungen oder Angriffe auf politisch Andersdenkende enthalten. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz sind zu beachten. Im Übrigen gilt Ziffer 3. Ein Äußerungsrecht zu landes- und bundespolitischen Themen besteht nicht.

5.3 Zulässig sind außerdem
      
a) Gratulationen zu runden Geburtstagen (dem 50. und 60. Geburtstag, danach zu jedem durch fünf teilbaren Jahrestag),
b) Jubiläen und Ehrungen in Zusammenhang mit der Parteizugehörigkeit und Nachrufe.

5.4 Auf Veranstaltungen außerhalb der Stadt Walldorf darf hingewiesen werden. Die Regelung der Ziffer 3.2 ist zu beachten.

5.5    In den letzten sechs Wochen vor einer Wahl werden Berichte, die einen Bezug zur Wahl haben, nicht mehr veröffentlicht.

5.6    Abweichend von Ziffer 3.5 beträgt der Umfang zulässiger Berichte 4.400 Zeichen zuzüglich maximal zwei einzelner Bilder.


6. Wahlwerbung

6.1    Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt beteiligt sind (Wahlwerbung), ist im Anzeigenteil nach gleichen Grundsätzen stets zulässig.

6.2    Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Stadt gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.

6.3    Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber/innen selbst bei Bürgermeisterwahlen.

6.4    Der Umfang der Wahlwerbung beträgt:

a) Bei Bürgermeisterwahlen je ½ Seite pro Ausgabe je zugelassenem Wahlbewerber;
    Parteien, die den Wahlbewerber unterstützen, haben kein eigenes Kontingent.
b)    Bei Gemeinderatswahlen je ½ Seite pro Ausgabe je zugelassener Partei oder Wählervereinigung; Kandidaten haben kein eigenes Kontingent.
c) Bei Kreistags-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen eine Seite für jede Partei oder Wählervereinigung, gerechnet über den gesamten Zeitraum, wobei die Aufteilung der Partei oder Wählervereinigung vorbehalten bleibt; Kandidaten haben kein eigenes Kontingent.

6.5    Dem Gemeinderat bleibt vorbehalten, in Ausnahmefällen, insbesondere wenn mehrere Wahlen auf einen Termin fallen, durch Beschluss eine abweichende Regelung zu treffen.

6.6    In der Ausgabe nach der Wahl können Dankadressen veröffentlicht werden. Diese betragen jeweils ¼ Seite.


7. Örtliche Vereine und Kirchen und sonstige Organisationen

7.1    Veröffentlichungen im Amtsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen:
      
a) Ankündigungen und Berichte.
b) Gratulationen zum Geburtstag (ab dem 50. und 60. Geburtstag, danach zu jedem durch 5 teilbaren Jahrestag), zu Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.
c) Danksagungen, Ehrungen und Nachrufe.   
d) Kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereins-, Kirchen- und Organisationsarbeit.
e) Kurzportraits zur Vorstellung von Funktionsträgern (Vorstandsmitglied, Trainer, Chorleiter etc.)

7.2    Soweit ein Verein über mehrere satzungsgemäße Abteilungen verfügt, steht das Veröffentlichungskontingent von Ziffer 3.5 jeder Abteilung des Vereins zu.
      
7.3    Sportvereine, die mit mehreren Mannschaften am Verbandsspielbetrieb teilnehmen, können über Ziffer 3.5 hinaus aktuelle Ereignisse der am Spielbetrieb beteiligten Mannschaften mit jeweils maximal 275 Zeichen berichten.

      
8. Inkrafttreten

8.1     Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 4. Dezember 2017 außer Kraft.

 

Walldorf, 26.10.2022

Matthias Renschler
Bürgermeister