01.11.2021, Startseite

Halten und Parken an engen Straßenstellen

An engen Straßenstellen ist nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Halten unzulässig. Dies gilt auch ohne Ausschilderung erst recht für das Parken, denn es handelt sich hier um ein gesetzliches Haltverbot.

Am vergangenen Samstag wurde den Anwohnern der engen Straßen zwischen der Schwetzinger Straße und der Heidelberger Straße mittels Feuerwehrfahrzeug der Sinn und Zweck dieses gesetzlichen Haltverbots demonstriert. Aufgrund parkender Fahrzeuge war für das Feuerwehrfahrzeug kein Durchkommen möglich.

Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,5 m (je 0,25 m rechts und links) nicht mehr gewährleistet ist. Verkehrsteilnehmer die dort halten oder parken, ohne dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m übrig zu lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Neben der Ahndung durch Verwarnungen und Bußgelder drohen den Falschparkern sogar Punkte im Flensburger Fahreignungsregister, wenn die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen im Einsatz durch unzulässiges Halten oder Parken verhindert wurde.

Alle Anwohner an engen Straßenstellen sind daher gehalten, ihre Fahrzeuge zunächst auf den eigenen Stellplätzen unterzubringen. Wo dies nicht möglich ist, muss auf andere zum Parken geeignete Straßen und Parkplätze ausgewichen werden. In diesem Zusammenhang berichteten einige Anwohner, dass sie beim Parken in anderen Straßen von den dortigen Anwohnern beschimpft bzw. belehrt werden, dass sie deren Parkplätze wegnähmen. Dies ist sowohl zwischenmenschlich als auch verkehrsrechtlich nicht angebracht. Öffentliche Verkehrsanlagen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zur Nutzung gewidmet. Das Recht auf die alleinige Nutzung einer Parkmöglichkeit vor dem eigenen Haus existiert nicht. Auch hier ist § 1 der StVO angesagt, die ständige gegenseitige Rücksichtnahme.