21.07.2021, Startseite

Neuer Corona-Hilfsfonds der Stadt Walldorf für Kleinstbetriebe

Wissenswertes zum Förderprogramm und zur Antragstellung

Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hat in seiner Sitzung vom 13. Juli 2021 ein neues Förderprogramm zur Unterstützung von Kleinstunternehmen beschlossen, die weiterhin von Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind oder waren.

Die Situation für viele kleinere Betriebe ist immer noch wirtschaftlich existenzbedrohend. Bei den öffentlichen Förderprogrammen wurde der fiktive Unternehmerlohn unterhalb des Mindestlohnes angesetzt, wodurch eine Lücke entstanden ist, die durch die Stadt aufgestockt werden kann. Der von der Stadt Walldorf als Ergänzung zu den öffentlichen Förderprogrammen aufgelegte Fonds zur Unterstützung der Walldorfer Kleinstbetriebe soll dann helfen, wenn die bewilligten Finanzmittel aus den Überbrückungshilfen oder Härtefallhilfen zur Deckung des Liquiditätsengpasses nicht ausreichen und weiterhin eine existenzbedrohliche Schieflage des jeweiligen Unternehmens besteht. Der Gemeinderat bewilligte für den Hilfsfonds 100.000 Euro.
 

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge können von Walldorfer Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bzw. einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro gestellt werden, die ihren Geschäftsbetrieb in den Sparten Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie oder Hotellerie führen.
 

Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung erfüllt sein?

Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass ein Antrag für die „Überbrückungshilfe III (Plus)“ oder „Härtefallhilfe“ bewilligt worden ist. Für einen darüberhinausgehenden Liquiditätsengpass, kann ein Antrag für das städtische Hilfsprogramm gestellt werden.
 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Stadt Walldorf übernimmt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine monatliche gerundete Differenz zwischen vom Land gezahltem fiktivem Unterlohn und dem Mindestlohn in Höhe von 500 Euro für die Monate November und Dezember 2020 und in Höhe von 750 Euro für die Monate Januar bis September 2021. Dieses gilt für die Monate, in dem der Betrieb „Überbrückungshilfe III (Plus)“ oder „Härtefallhilfe“ erhalten hat. Insgesamt können einmalig maximal 5.000 Euro pro Betrieb gewährt werden. Die Förderung wird als einmaliger verlorener Zuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden.
 

Ab und bis wann kann ein Antrag gestellt werden?

Anträge für den Walldorfer Hilfsfonds 2021 können bis zum 28. Februar 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung kann erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der „Überbrückungshilfe III (Plus)“ bzw. der „Härtefallhilfe“ erfolgen, da dieser Grundlage für die Entscheidung über den Antrag für den Walldorfer Hilfsfonds ist.
 

Für welchen Zeitraum kann mein Betrieb eine Förderung erhalten?

Gefördert werden die Monate, in denen auch „Überbrückungshilfe III (Plus)“ bzw. „Härtefallhilfe“ bewilligt worden ist, maximal November 2020 bis September 2021. Die Antragsfristen für die „Überbrückungshilfe III“ und für die „Härtefallhilfe“ enden derzeit am 31. Oktober 2021.
 

Die Unterlagen zum Hilfsfonds finden Sie hier:


Informationen und Antragsmöglichkeit für die Überbrückungshilfe finden Sie unter:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. für die Härtefallhilfe unter: https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/baden-wuerttemberg.html


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die städtische Wirtschaftsförderung:

Susanne Nisius
Leitung Wirtschaftsförderung

Telefon: (0 62 27) 35-10 20
Fax: (0 62 27) 35-13 19
susanne.nisius@walldorf.de